Die Vergütung für psychotherapeutische und diagnostische Leistungen richtet sich für gesetzlich versicherte nach der GOP. Für eine 50-minütige verhaltenstherapeutische Einzelsitzung ist in der Regel der 2,3-fache Satz (nach aktuellem Stand der GOP 100,55 Euro) üblich.
Da ich keine Kassenzulassung besitze, arbeite ich mit Kassenpatienten im sogenannten
Kostenerstattungsverfahren
Nach §13 (3) des SGB V ist Ihre gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie zu erstatten, wenn die Behandlung sonst nicht rechtzeitig und nicht in zumutbarer Entfernung möglich ist. Grundsätzlich kann die Kasse von ihren Versicherten verlangen, sich ausschließlich von Psychotherapeuten behandeln zu lassen, die eine Kassenzulassung (durch die Kassenärztliche Vereinigung, KV) haben. Nur wenn dies nachweislich nicht möglich ist, kann sich der Versicherte auch an Psychotherapeuten in Privatpraxen (wie unsere) wenden.
Während unseres telefonischen Erstkontaktes werde ich Sie persönlich über alle notwendigen Schritte informieren. An dieser Stelle biete ich Ihnen bereits eine kurze Übersicht, damit Sie wissen, was Sie erwartet. Bei dem gesamten Prozess unterstütze ich Sie und statte Sie, wenn gewünscht, per E-Mail mit den notwendigen Formularen aus.
1. „Absageprotokoll/Wartelistenabfrage“:
Zunächst müssen Sie Ihrer Krankenkasse nachweisen, dass Sie keinen Erfolg hatten, in zumutbarer Wartezeit und Entfernung vom Wohnort einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten zu bekommen. Diese Zeit variiert und wird von den einzelnen Kassen mit wenigen Wochen bzw. bis zu 3 oder sogar im Einzelfall mit 6 Monaten für einen Erwachsenen angegeben.
Sie können sich entweder direkt eine Liste mit Therapeuten von Ihrer Krankenkasse schicken lassen, oder direkt im Telefonbuch Ihrer Stadt Psychotherapeuten anrufen. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich soviel Eigeninitiative wie möglich zu zeigen, bevor Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
Auf dem Vordruck protokollieren Sie dann, mit wem Sie wann gesprochen haben und zu welchem Zeitpunkt eine Therapie (nicht nur das Erstgespräch!) möglich wäre (ggfs. ob der Therapeut überhaupt erreicht wurde, ob Sprechzeiten angegeben waren, ein Rückruf stattgefunden hat (sollten Sie darum gebeten haben) o.ä.).
Sie sollten bei mindestens 5 Therapeuten:in angerufen haben (mehr Anrufe können nicht schaden).
An dieser Stelle können Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, ob diese grundsätzlich die Kostenerstattung übernimmt und bereits angeben, dass Sie sowohl den Mangel an freien Plätzen dokumentiert haben, als auch bereits eine Privatpraxis gefunden hätten, bei der Sie direkt mit der Therapie starten könnten.
In Einzelfällen kann es sein, dass Sie dennoch eine Liste mit Therapeuten geschickt bekommen, die Sie nachträglich noch abtelefonieren müssen.
2. PTV 11:
Eine Neuerung seit 2017 ist das sogenannte PTV 11- Formular. Dieses bekommen Sie in einer Sprechstunde bei einem niedergelassenen Kollegen. Ein Termin für diese Sprechstunde erhalten Sie bei der sogenannten Terminservicestelle der KVWL. Auch zu diesem Punkt berate ich Sie gerne.
3. „Notwendigkeitsbescheinigung“:
Dieses Formular sende ich Ihnen zu. Einige Krankenkassen verlangen allerdings des Öfteren, dass der jeweilige Arzt einen (kurzen) individuellen Bericht zur dringenden Notwendigkeit der Psychotherapie verfasst. Im optimalen Fall ist dieser Arzt ein Neurologe oder Psychiater, manchmal genügt das Schreiben ihres Hausarztes.
4. Formloser schriftlicher Antrag des Klient:in und des Therapeuten auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse nach §13 Abs. 3 SGB V:
Zunächst wird um die Genehmigung der probatorischen Sitzungen gebeten. Nach Ablauf dieser Sitzungen wird vom Therapeuten ein Antrag auf 25 oder 45 psychotherapeutische Sitzungen gestellt. Dieser Antrag auf Psychotherapie ist keine Besonderheit beim Kostenerstattungsverfahren, sondern wird auch bei der Beantragung einer Psychotherapie von zugelassenen Therapeuten eingefordert. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, besteht die Möglichkeit schriftlich Widerspruch einzulegen. Auch hier erhalten Sie bei Bedarf Vordrucke und weitere Unterstützung bei der Formulierung.
5. Nachweise der Qualifikation des Therapeuten:
Von meiner Seite werden Bescheinigungen über meine vorliegenden Qualifikationen (Approbation als psychologische Psychotherapeutin, sowie Fachkundenachweis „Verhaltenstherapie“ und der Eintrag im Arztregister) bei Ihrer Krankenkasse eingereicht.
Sie können mir entweder Ihre gesammelten Daten/Formulare zukommen lassen und ich sende dann einen kompletten Umschlag mit allen notwendigen Unterlagen zusammen an Ihre Krankenkasse, oder Sie entscheiden sich dazu, dass die Unterlagen getrennt an Ihre Krankenkasse versendet werden.
6. Abrechnung:
Ist der Antrag durch Ihre Krankenkasse bewilligt und die Erstattung der Behandlungskosten zugesichert, werden die psychotherapeutischen Leistungen direkt mit Ihnen abgerechnet. Die Kosten richten sich dabei nach den von der Kasse bewilligten Beträgen. Möchten Sie nicht in Vorlage treten und sich die Kosten im Nachhinein von Ihrer Krankenkasse überweisen lassen, können Sie auch direkt eine Abtretungserklärung unterschreiben (Vordruck stelle ich zur Verfügung), so dass ich direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen kann.